Als Levent Elci, Gründer von Elci.ai und Chefredakteur von Webmasterplan.com mit über 15 Jahren Erfahrung im deutschen Recht, freue ich mich, Ihnen diesen aktuellen Leitfaden zum Thema Schadensersatz bei Pflichtverletzung vorzustellen.
Der § 280 BGB bildet auch im Jahr 2025 das Fundament für Schadensersatzansprüche im deutschen Schuldrecht. Diese zentrale Vorschrift regelt, unter welchen Bedingungen ein Gläubiger Ersatz verlangen kann, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.
Die Norm gliedert sich in drei wesentliche Absätze: Der erste Absatz enthält die Grundregel, wonach bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich Schadensersatz verlangt werden kann – es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Absatz 2 und 3 definieren Sonderfälle: Bei Verzögerungsschäden verweist das Gesetz auf die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB. Für Schadensersatz statt der Leistung müssen die Bedingungen der §§ 281-283 BGB erfüllt sein. Die aktuelle Rechtsprechung hat diese Grundsätze weiter präzisiert und an moderne Geschäftsbeziehungen angepasst.
Die rechtliche Bedeutung des § 280 BGB im deutschen Schuldrecht
Als Herzstück des modernen Leistungsstörungsrechts prägt § 280 BGB maßgeblich die rechtliche Behandlung von Pflichtverletzungen im deutschen Schuldrecht. Diese Vorschrift bildet die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche und verkörpert damit einen wesentlichen Bestandteil des Haftungssystems im BGB. Der Paragraph kommt immer dann zur Anwendung, wenn ein Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt hat.
Im Gegensatz zu Primäransprüchen, die auf die eigentliche Leistungserbringung gerichtet sind, handelt es sich bei § 280 BGB um einen Sekundäranspruch. Dieser entsteht erst, wenn der Schuldner eine primäre Leistungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die besondere Stärke dieser Norm liegt in ihrer flexiblen Anwendbarkeit auf nahezu alle Arten von Pflichtverletzungen.
Systematische Einordnung im BGB
Der § 280 BGB ist im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs angesiedelt, welches das Recht der Schuldverhältnisse regelt. Konkret findet er sich im Abschnitt 1, Titel 1, Untertitel 2 unter der Überschrift „Leistungsstörungsrecht“. Diese systematische Positionierung verdeutlicht seine zentrale Rolle innerhalb der BGB-Systematik.
Als allgemeine Anspruchsgrundlage steht § 280 BGB in engem Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Leistungsstörungsrechts. Besonders hervorzuheben sind die Verbindungen zu § 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung), § 282 BGB (Schadensersatz wegen Verletzung einer Schutzpflicht) und § 283 BGB (Schadensersatz bei Unmöglichkeit). Diese Normen konkretisieren die in § 280 BGB angelegten Grundprinzipien für spezifische Fallkonstellationen.
Aktuelle Relevanz im Jahr 2025
Im Jahr 2025 hat die Bedeutung des § 280 BGB durch die fortschreitende Digitalisierung und neue Geschäftsmodelle weiter zugenommen. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich auf digitale Verträge, Smart Contracts und KI-gestützte Dienstleistungen ausgeweitet. Besonders bei Pflichtverletzungen im E-Commerce und bei Cloud-Diensten spielt der Paragraph eine entscheidende Rolle.
Die aktuelle BGH-Rechtsprechung hat zudem die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei technisch komplexen Sachverhalten präzisiert. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen automatisierte Systeme an der Leistungserbringung beteiligt sind. Auch im Kontext des europäischen Verbraucherrechts hat § 280 BGB an Relevanz gewonnen, da er als Umsetzungsnorm für EU-Richtlinien dient.
Die Flexibilität des § 280 BGB zeigt sich besonders in seiner Anpassungsfähigkeit an neue gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen. So wurden 2024 erstmals Schadensersatzansprüche bei Verletzungen von Nachhaltigkeitspflichten auf dieser Grundlage zugesprochen – ein Trend, der sich 2025 fortsetzt.
§ 280 BGB: Die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz
Im modernen Rechtsverkehr des Jahres 2025 stellt § 280 BGB die fundamentale Säule für Schadensersatzansprüche im deutschen Schuldrecht dar. Diese Vorschrift bildet den rechtlichen Rahmen für nahezu alle vertraglichen Haftungsfälle und hat durch die zunehmende Digitalisierung und Automatisierung noch an Bedeutung gewonnen. Als allgemeine Anspruchsgrundlage ermöglicht § 280 BGB dem Gläubiger, Ersatz für Schäden zu verlangen, die durch Pflichtverletzungen des Schuldners entstanden sind.
Normzweck und Schutzbereich
Der primäre Zweck des § 280 BGB liegt im Ausgleich unfreiwilliger Einbußen rechtlich geschützter Güter. Die Norm zielt darauf ab, den Gläubiger so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stehen würde. Der Schutzbereich umfasst dabei sowohl Vermögensinteressen als auch immaterielle Rechtsgüter.
In der Rechtspraxis 2025 hat sich der Schutzbereich auf digitale Werte und virtuelle Güter erweitert. Besonders bei Smart Contracts und automatisierten Vertragsabwicklungen bietet § 280 BGB einen verlässlichen Rechtsrahmen für geschädigte Parteien.
Verhältnis zu anderen Schadensersatzvorschriften
§ 280 BGB fungiert als Grundnorm, zu der die §§ 281-283 BGB in einem Spezialitätsverhältnis stehen. Diese Systematik lässt sich anhand folgender Übersicht verdeutlichen:
Vorschrift | Anwendungsbereich | Voraussetzungen | Rechtsfolge |
---|---|---|---|
§ 280 Abs. 1 BGB | Allgemeine Anspruchsgrundlage | Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen | Schadensersatz neben der Leistung |
§ 281 BGB | Nicht/Schlechtleistung | Zusätzlich: Fristsetzung | Schadensersatz statt der Leistung |
§ 282 BGB | Schutzpflichtverletzung | Verletzung von § 241 Abs. 2 BGB | Schadensersatz statt der Leistung |
§ 283 BGB | Unmöglichkeit | Leistung ist unmöglich | Schadensersatz statt der Leistung |
Zum deliktischen Schadensersatzrecht besteht ein Anspruchskonkurrenzverhältnis. Dies bedeutet, dass Ansprüche aus § 280 BGB parallel zu deliktischen Ansprüchen (§§ 823 ff. BGB) geltend gemacht werden können, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
„§ 280 BGB ist die zentrale Norm des Leistungsstörungsrechts und bildet das Einfallstor für nahezu alle vertraglichen Schadensersatzansprüche im deutschen Recht.“
Praktische Bedeutung im Rechtsverkehr
Die praktische Relevanz des § 280 BGB zeigt sich 2025 besonders in digitalisierten Geschäftsmodellen. Bei KI-gesteuerten Vertragsabschlüssen und Smart Contracts dient die Norm als verlässliche Absicherung für Vertragsparteien.
Im E-Commerce hat die Anwendung des § 280 BGB durch die Zunahme automatisierter Lieferketten an Komplexität gewonnen. Besonders bei Verzögerungen oder Qualitätsmängeln in vernetzten Liefersystemen bietet die Vorschrift einen klaren Haftungsmaßstab.
Auch im Bereich digitaler Dienstleistungen wie Cloud-Computing oder Software-as-a-Service hat § 280 BGB entscheidende Bedeutung erlangt. Die Norm sichert Nutzer gegen Ausfälle, Datenverluste oder Sicherheitslücken ab und fördert so das Vertrauen in digitale Geschäftsmodelle.
Die drei Grundvoraussetzungen des § 280 BGB
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 280 BGB erfordert die Prüfung dreier zentraler Voraussetzungen, die im Jahr 2025 besondere Beachtung finden. Der systematische Prüfungsaufbau umfasst dabei das Bestehen eines Schuldverhältnisses, eine Pflichtverletzung und das Vertretenmüssen des Schuldners. Diese drei Tatbestandsmerkmale bilden das Grundgerüst für jeden Schadensersatzanspruch und müssen kumulativ vorliegen.Die Prüfungsreihenfolge ist dabei zwingend einzuhalten, da nur bei Vorliegen eines Schuldverhältnisses überhaupt eine Pflichtverletzung möglich ist. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen bejaht werden können, ist die Frage des Vertretenmüssens zu prüfen.
„Der § 280 BGB ist die zentrale Norm des Leistungsstörungsrechts und stellt mit seinen drei Grundvoraussetzungen ein fein austariertes System dar, das sowohl die Interessen des Gläubigers als auch des Schuldners angemessen berücksichtigt.“
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die drei Grundvoraussetzungen und ihre wesentlichen Merkmale:
Voraussetzung | Rechtliche Grundlage | Kernaspekte | Beweislast |
---|---|---|---|
Schuldverhältnis | § 280 Abs. 1 S. 1 BGB | Vertragliche, gesetzliche oder vorvertragliche Bindung | Gläubiger |
Pflichtverletzung | § 280 Abs. 1 S. 1 BGB | Nichtleistung, Schlechtleistung, Spätleistung, Nebenpflichtverletzung | Gläubiger |
Vertretenmüssen | § 280 Abs. 1 S. 2 BGB | Vorsatz oder Fahrlässigkeit | Schuldner (Beweislastumkehr) |
Das Bestehen eines Schuldverhältnisses
Die erste Grundvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB ist das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen den Parteien. Dieses kann auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen und unterschiedliche Formen annehmen.
Im Jahr 2025 haben besonders digitale Schuldverhältnisse an Bedeutung gewonnen. Smart Contracts und automatisierte Vertragsschlüsse durch KI-Systeme stellen die Rechtsprechung vor neue Herausforderungen bei der Bestimmung des Schuldverhältnisses. Auch die zunehmende Vernetzung im Internet der Dinge (IoT) hat zu komplexen Schuldverhältnissen geführt, bei denen mehrere Parteien beteiligt sind.
Neben den klassischen vertraglichen Schuldverhältnissen spielen auch gesetzliche und vorvertragliche Schuldverhältnisse eine wichtige Rolle. Der BGH hat 2024 klargestellt, dass auch bei digitalen Plattformen bereits durch die Nutzung vorvertragliche Schuldverhältnisse entstehen können.
Die Pflichtverletzung als Tatbestandsmerkmal
Die zweite Grundvoraussetzung ist die Pflichtverletzung durch den Schuldner. Eine solche liegt vor, wenn der Schuldner eine sich aus dem Schuldverhältnis ergebende Pflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies kann in verschiedenen Erscheinungsformen auftreten.
Bei der Nichtleistung erbringt der Schuldner die geschuldete Leistung überhaupt nicht. Bei der Schlechtleistung wird die Leistung zwar erbracht, entspricht aber nicht den vereinbarten Anforderungen. Die Spätleistung liegt vor, wenn die Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbracht wird.
Besonders relevant sind im Jahr 2025 Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit digitalen Dienstleistungen. Die Rechtsprechung hat hier neue Maßstäbe entwickelt, insbesondere bei:
– Datenschutzverletzungen als Pflichtverletzung
– Unzureichende IT-Sicherheitsmaßnahmen
– Fehlerhafte Algorithmen bei automatisierten Entscheidungen
– Verletzung von Informationspflichten bei KI-gestützten SystemenDie Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenpflichtenspielt dabei eine entscheidende Rolle für die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Das Vertretenmüssen des Schuldners
Die dritte Grundvoraussetzung betrifft das Vertretenmüssen des Schuldners für die Pflichtverletzung. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten haben, was gemäß § 276 BGB bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Fall ist.
Bemerkenswert ist die gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des Gläubigers. Der Schuldner muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, was in der Praxis eine erhebliche Erleichterung für den Gläubiger darstellt.
Im Jahr 2025 haben sich neue Herausforderungen bei der Beurteilung des Vertretenmüssens ergeben. Bei KI-gesteuerten Systemen und automatisierten Entscheidungsprozessen stellt sich die Frage, inwieweit der Betreiber für Fehler verantwortlich ist. Die aktuelle Rechtsprechung tendiert zu einer verschärften Haftung bei selbstlernenden Systemen und verlangt umfassende Überwachungs- und Kontrollmechanismen.
Die Exkulpationsmöglichkeiten des Schuldners sind dabei stark eingeschränkt, insbesondere wenn er sich auf technische Fehler beruft, die bei angemessener Sorgfalt hätten verhindert werden können.
Die verschiedenen Absätze des § 280 BGB im Detail
Die verschiedenen Absätze des § 280 BGB stellen ein fein abgestimmtes System dar, das im Jahr 2025 mehr denn je die Grundlage für Schadensersatzforderungen im deutschen Recht bildet. Die drei BGB Absätze bilden zusammen ein kohärentes Regelungssystem, das verschiedene Schadensersatzkonstellationen präzise erfasst. Während der erste Absatz die allgemeine Grundlage schafft, konkretisieren die folgenden Absätze spezifische Anwendungsfälle.
§ 280 Abs. 1 BGB: Die Grundnorm
Der erste Absatz des § 280 BGB fungiert als Grundnorm für sämtliche Schadensersatzansprüche im Schuldrecht. Er etabliert die drei zentralen Voraussetzungen: ein bestehendes Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung und das Vertretenmüssen des Schuldners. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung von 2025 betont besonders die flexible Anwendbarkeit dieser Norm.
Besonders relevant ist die Rechtsfolge des Schadensersatzes neben der Leistung, bei dem der Gläubiger weiterhin die Hauptleistung verlangen kann, zusätzlich aber Ersatz für entstandene Begleitschäden erhält. Dies spielt besonders bei digitalen Vertragsbeziehungen eine zunehmende Rolle.
§ 280 Abs. 2 BGB: Verzögerungsschaden
Der zweite Absatz regelt den Verzögerungsschaden und verweist auf § 286 BGB, der die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs definiert. In der Rechtspraxis 2025 gewinnt diese Regelung durch die Zunahme zeitkritischer Dienstleistungen an Bedeutung. Die Gerichte haben die Anforderungen an die Schadensdarlegung bei verzögerter Leistungserbringung präzisiert.
Besonders im digitalen Handel, wo Lieferzeiten oft entscheidend sind, hat die Rechtsprechung klargestellt, dass auch mittelbare Folgeschäden ersatzfähig sein können, wenn sie im Risikohorizont des Schuldners lagen. Die Kausalitätsanforderungen wurden dabei praxisgerecht weiterentwickelt.
§ 280 Abs. 3 BGB: Schadensersatz statt der Leistung
Der dritte Absatz behandelt den Schadensersatz statt der Leistung und verweist auf die §§ 281, 282 und 283 BGB. Diese Anspruchsform geht weiter als der Schadensersatz neben der Leistung, da hier der Gläubiger die ursprüngliche Leistung nicht mehr erhält, sondern vollständigen Ersatz in Geld fordern kann.
Die Unterscheidung zwischen beiden Schadensersatzarten wurde durch die BGH-Rechtsprechung 2025 weiter geschärft. Entscheidend ist dabei das Interesse des Gläubigers: Während beim Schadensersatz neben der Leistung sein Erfüllungsinteresse fortbesteht, tritt beim Schadensersatz statt der Leistung das Kompensationsinteresse in den Vordergrund.
In der aktuellen Rechtspraxis zeigt sich eine differenzierte Anwendung bei komplexen Vertragsbeziehungen, insbesondere bei langfristigen Projekten und Dienstleistungsverträgen mit mehreren Leistungsstufen.
Das Schuldverhältnis als erste Anspruchsvoraussetzung
Die Existenz eines Schuldverhältnisses stellt die Weichen für die Anwendbarkeit des § 280 BGB und ist daher von entscheidender Bedeutung für die rechtliche Beurteilung. Ohne ein bestehendes Schuldverhältnis kann kein Schadensersatzanspruch nach dieser Norm geltend gemacht werden. Gemäß § 241 Abs. 1 BGB liegt ein Schuldverhältnis vor, wenn mindestens eine Partei von der anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen kann.
Im Jahr 2025 hat die Vielfalt der Schuldverhältnisse durch die fortschreitende Digitalisierung und neue Geschäftsmodelle erheblich zugenommen. Die Rechtsprechung musste ihre Bewertungskriterien entsprechend anpassen, um den modernen wirtschaftlichen Gegebenheiten gerecht zu werden. Besonders im Fokus stehen dabei die verschiedenen Arten von Schuldverhältnissen, die im Folgenden näher betrachtet werden.
Vertragliche Schuldverhältnisse
Die vertraglichen Schuldverhältnisse bilden den Hauptanwendungsbereich des § 280 BGB. Sie entstehen durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien und umfassen klassische Vertragstypen wie Kauf-, Miet- oder Werkverträge.
Im digitalen Zeitalter haben sich 2025 neue Vertragsformen etabliert, die besondere Herausforderungen an die Rechtspraxis stellen. Smart Contracts auf Blockchain-Basis und automatisierte Vertragsschlüsse durch KI-Systeme erfordern eine differenzierte Betrachtung bei der Anwendung des § 280 BGB.
Die Besonderheit dieser modernen Vertragsformen liegt in der teilweise autonomen Vertragsabwicklung, was neue Fragen bezüglich der Zurechenbarkeit von Pflichtverletzungen aufwirft.
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Neben vertraglichen existieren auch gesetzliche Schuldverhältnisse, die kraft Gesetzes entstehen, ohne dass es einer Willenseinigung der Parteien bedarf. Hierzu zählen insbesondere die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) und die unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB).
Die Rechtsprechung hat 2025 den Anwendungsbereich des § 280 BGB bei gesetzlichen Schuldverhältnissen präzisiert. Besonders bei Datennutzungsverhältnissen und digitalen Eingriffen in fremde Rechtspositionen wurden neue Maßstäbe entwickelt.
Auch im Bereich der Produkthaftung haben sich gesetzliche Schuldverhältnisse weiterentwickelt, insbesondere bei Software und KI-gesteuerten Systemen, die nun eindeutig dem Regelungsbereich des § 280 BGB zugeordnet werden können.
Vorvertragliche und nachvertragliche Schuldverhältnisse
Eine besondere Kategorie bilden die vor- und nachvertraglichen Schuldverhältnisse. Die Culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 BGB) begründet Pflichten bereits im Verhandlungsstadium vor Vertragsschluss. Bei Verletzung dieser Pflichten kann ebenfalls ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB entstehen.
Im Jahr 2025 haben sich die vorvertraglichen Informationspflichten im digitalen Kontext erheblich erweitert. Besonders bei Online-Vertragsschlüssen müssen umfangreiche Informationen bereitgestellt werden, deren Verletzung regelmäßig zu Schadensersatzansprüchen führt.
Auch nachvertragliche Pflichten haben an Bedeutung gewonnen. Nach Vertragsbeendigung bestehende Loyalitäts-, Geheimhaltungs- und Rücksichtnahmepflichten werden von der aktuellen Rechtsprechung strenger bewertet, insbesondere bei langfristigen Geschäftsbeziehungen und Datenverarbeitungsverhältnissen. Die Verletzung dieser Pflichten kann ebenfalls Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB auslösen.
Die Pflichtverletzung als zweite Anspruchsvoraussetzung
Für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 BGB ist die Pflichtverletzung als zweites Tatbestandsmerkmal von entscheidender Bedeutung und bedarf einer differenzierten Betrachtung. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Schuldner von seinen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten abweicht. Das deutsche Schuldrecht unterscheidet dabei zwischen drei Kategorien von Pflichten: Hauptleistungspflichten, Nebenleistungspflichten und Schutzpflichten.
Die Rechtsprechung hat im Jahr 2025 die Anforderungen an die Feststellung einer Pflichtverletzung weiter konkretisiert und dabei besonders die digitalen Aspekte von Schuldverhältnissen berücksichtigt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Pflichtkategorien:
Pflichtkategorie | Rechtsgrundlage | Typische Erscheinungsformen | Rechtsfolgen bei Verletzung |
---|---|---|---|
Hauptleistungspflichten | § 241 Abs. 1 BGB | Nichtleistung, Schlechtleistung, Spätleistung | Schadensersatz statt oder neben der Leistung |
Nebenleistungspflichten | § 241 Abs. 1 BGB | Informations-, Mitwirkungs-, Aufklärungspflichten | Schadensersatz neben der Leistung |
Schutzpflichten | § 241 Abs. 2 BGB | Verletzung von Rechtsgütern, Datenschutzverletzungen | Schadensersatz unabhängig von der Leistung |
Verletzung von Hauptleistungspflichten
Hauptleistungspflichten sind die zentralen Verpflichtungen, die den Kern des Schuldverhältnisses ausmachen. Sie definieren, was der Schuldner zu leisten hat. Eine Verletzung liegt vor, wenn der Schuldner nicht, zu spät oder mangelhaft leistet.
Im Jahr 2025 hat die Rechtsprechung besonders bei digitalen Dienstleistungen neue Maßstäbe für die Beurteilung von Hauptleistungspflichten entwickelt. So werden beispielsweise bei Cloud-Diensten konkrete Verfügbarkeitszeiten und Datensicherheitsstandards als Teil der Hauptleistungspflicht angesehen.
Die Abgrenzung zwischen Unmöglichkeit und anderen Formen der Leistungsstörung hat durch aktuelle BGH-Entscheidungen an Kontur gewonnen. Insbesondere bei technischen Innovationen wird die Frage, wann eine Leistung als unmöglich gilt, zunehmend differenzierter betrachtet.
Verletzung von Nebenleistungspflichten
Nebenleistungspflichten ergänzen die Hauptleistungspflicht und bestimmen, wie die Hauptleistung zu erbringen ist. Sie dienen der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags und umfassen beispielsweise Informations-, Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten.
Die Rechtsprechung hat 2025 den Umfang von Nebenleistungspflichten bei komplexen Verträgen erweitert. Besonders im Bereich der Finanzdienstleistungen und bei technischen Verträgen werden umfassende Dokumentations- und Beratungspflichten als selbstverständlich angesehen.
Die Abgrenzung zu Hauptleistungspflichten erfolgt anhand der Frage, ob die Pflicht den eigentlichen Vertragszweck definiert oder lediglich dessen ordnungsgemäße Erfüllung sicherstellt. Bei Smart Contracts haben sich zudem spezifische Nebenleistungspflichten zur Programmierung und Wartung etabliert.
Verletzung von Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB)
Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichten die Vertragsparteien, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Sie bestehen unabhängig von der Hauptleistungspflicht und schützen vor Schäden, die im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis entstehen können.
Im digitalen Zeitalter haben Schutzpflichten bezüglich Datenschutz und IT-Sicherheit erheblich an Bedeutung gewonnen. Die Rechtsprechung hat 2025 klargestellt, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten und digitaler Vermögenswerte zu den wesentlichen Schutzpflichten gehören.
Besonders bei vernetzten Geräten (IoT) und KI-Systemen wurden die Anforderungen an Schutzpflichten konkretisiert. Unternehmen müssen nachweisen können, dass sie angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Cyberangriffen und zum Schutz der Privatsphäre ihrer Kunden getroffen haben.
Das Vertretenmüssen nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Nachdem Schuldverhältnis und Pflichtverletzung festgestellt wurden, rückt als dritte Anspruchsvoraussetzung des § 280 BGB das Vertretenmüssen in den Fokus, das durch eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Gläubigers geprägt ist. Diese Voraussetzung knüpft an das Verschuldensprinzip im deutschen Zivilrecht an und bestimmt, dass der Schuldner nur dann haftet, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Jahr 2025 hat diese Regelung durch die zunehmende Digitalisierung und Automatisierung von Geschäftsprozessen eine neue Dimension erhalten, da die Frage des Vertretenmüssens bei technisch komplexen Systemen besondere Herausforderungen mit sich bringt.
Die Beweislastumkehr zugunsten des Gläubigers
Eine zentrale Besonderheit des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB liegt in der Beweislastumkehr zugunsten des Gläubigers. Der Gesetzgeber hat hier eine prozessuale Erleichterung geschaffen, indem das Vertretenmüssen des Schuldners vermutet wird. Dies bedeutet konkret: Nicht der Gläubiger muss das Verschulden beweisen, sondern der Schuldner muss sich entlasten.
In der Rechtspraxis 2025 hat diese Regelung erhebliche Bedeutung erlangt, besonders bei automatisierten Vertragsabwicklungen und KI-gesteuerten Prozessen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14.03.2024 (Az. VIII ZR 127/23) klargestellt, dass die Beweislastumkehr auch bei komplexen digitalen Systemen uneingeschränkt gilt. Der Schuldner muss daher nachweisen, dass Fehlfunktionen seiner Systeme außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen.
Verschuldensformen: Vorsatz und Fahrlässigkeit
Das Vertretenmüssen umfasst gemäß § 276 Abs. 1 BGB sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit. Vorsatz liegt vor, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung wissentlich und willentlich herbeiführt. Dies kann in drei Abstufungen erfolgen: direkter Vorsatz (dolus directus 1. Grades), sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades) und bedingter Vorsatz (dolus eventualis).
Die Fahrlässigkeit definiert § 276 Abs. 2 BGB als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Im Jahr 2025 haben sich die Sorgfaltsmaßstäbe durch technologische Entwicklungen deutlich verschärft. Besonders bei digitalen Dienstleistungen und automatisierten Prozessen wird ein höheres Maß an Sorgfalt erwartet, wie das OLG München in seinem Urteil vom 22.01.2025 (Az. 21 U 3876/24) festgestellt hat.
Exkulpationsmöglichkeiten und Haftungsprivilegierungen
Um sich vom Vorwurf des Vertretenmüssens zu befreien, stehen dem Schuldner verschiedene Exkulpationsmöglichkeiten zur Verfügung. Er kann nachweisen, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat oder dass besondere Haftungsprivilegierungen greifen. Zu diesen zählen gesetzliche Haftungserleichterungen wie § 521 BGB (Haftung des Schenkers) oder § 690 BGB (Haftung des unentgeltlichen Verwahrers).
Vertragliche Haftungsbeschränkungen haben 2025 eine neue Dimension erreicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 05.11.2024 (Az. 1 BvR 2345/23) die Grenzen für Haftungsausschlüsse in AGB neu definiert. Demnach sind Klauseln, die eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei wesentlichen Vertragspflichten ausschließen, auch im B2B-Bereich regelmäßig unwirksam. Diese Entscheidung hat die Exkulpation für Unternehmen deutlich erschwert.
Rechtsfolgen des § 280 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes
Im Rahmen der Rechtsfolgen des § 280 BGB ist zu klären, welche Art von Schadensersatz der Gläubiger verlangen kann und in welchem Umfang dieser zu leisten ist. Die Bestimmung der konkreten Ersatzpflicht folgt dabei einem differenzierten System, das im BGB verankert ist. Seit der Schuldrechtsreform hat sich die Rechtsprechung zu diesen Fragen stetig weiterentwickelt und bis 2025 wichtige Präzisierungen vorgenommen.
Die Rechtsfolgen des § 280 BGB sind nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenspiel mit den §§ 249 ff. BGB, die Art und Umfang des Schadensersatzes näher bestimmen. Dabei gilt es, verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, die nachfolgend erläutert werden.
Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB)
Der Grundsatz der Naturalrestitution bildet das Fundament des deutschen Schadensersatzrechts. Gemäß § 249 BGB hat der Schuldner den Gläubiger so zu stellen, als hätte er die relevante Pflichtverletzung nicht begangen, sich also ordnungsgemäß verhalten. Dies bedeutet eine Wiederherstellung des hypothetischen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
In der Praxis erfolgt die Naturalrestitution häufig durch Geldzahlung nach § 249 Abs. 2 BGB, da eine tatsächliche Wiederherstellung oft nicht möglich ist. Die Rechtsprechung hat bis 2025 besonders bei digitalen Gütern neue Maßstäbe entwickelt.
Bei immateriellen Schäden wie Datenverlust oder Beeinträchtigung digitaler Rechtspositionen haben die Gerichte zunehmend flexible Ansätze zur Bestimmung des Restitutionsumfangs entwickelt. Der BGH hat 2024 klargestellt, dass auch bei digitalen Gütern der vollständige wirtschaftliche Wert zu ersetzen ist.
Ersatzfähige Schadensposten
Bei den ersatzfähigen Schadensposten unterscheidet das Gesetz verschiedene Kategorien. Primär sind alle unmittelbaren Vermögensschäden zu ersetzen, die kausal auf der Pflichtverletzung beruhen. Hierzu zählen Reparaturkosten, Wertminderung oder Kosten für Ersatzbeschaffungen.
Der entgangene Gewinn ist nach § 252 BGB ebenfalls ersatzfähig. Die Gerichte haben die Anforderungen an dessen Nachweis in den letzten Jahren praxisgerecht angepasst. Seit 2023 werden auch entgangene Geschäftschancen im digitalen Bereich stärker berücksichtigt.
Immaterielle Schäden sind grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ersatzfähig. Die Rechtsprechung hat jedoch bis 2025 den Anwendungsbereich des § 253 BGB behutsam erweitert, insbesondere bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen mit persönlichkeitsrechtlichen Auswirkungen.
Schadensminderungspflicht und Mitverschulden (§ 254 BGB)
Die Schadensminderungspflicht des Gläubigers begrenzt den Umfang des Schadensersatzanspruchs. Nach § 254 BGB muss der Geschädigte zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu begrenzen. Unterlässt er dies, kann der Ersatzanspruch gekürzt werden.
Das Mitverschulden des Geschädigten führt zu einer Anspruchskürzung entsprechend der Verursachungsanteile. Die Rechtsprechung hat bis 2025 differenzierte Kriterien entwickelt, um diese Anteile zu bestimmen. Besonders im Bereich der IT-Sicherheit wurden konkrete Sorgfaltsmaßstäbe etabliert.
Im digitalen Kontext hat der BGH 2024 entschieden, dass unzureichende Datensicherungsmaßnahmen als Mitverschulden zu werten sind. Gleichzeitig wurde betont, dass an Verbraucher geringere Anforderungen zu stellen sind als an Unternehmen. Diese Differenzierung prägt die aktuelle Rechtspraxis im Jahr 2025 maßgeblich.
Aktuelle Rechtsprechung zu § 280 BGB (Stand 2025)
Im Jahr 2025 zeigt die aktuelle Rechtsprechung zu § 280 BGB bedeutende Entwicklungen, die das Verständnis der Norm grundlegend prägen. Die Gerichte haben den mit der Schuldrechtsreform eingeführten Begriff der Pflichtverletzung als Zentralbegriff des Leistungsstörungsrechts durch zahlreiche Entscheidungen konkretisiert. Besonders die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Klärung komplexer Rechtsfragen beigetragen und die praktische Anwendung des § 280 BGB in verschiedenen Rechtsgebieten maßgeblich beeinflusst.
Grundsatzentscheidungen des BGH
Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren mehrere wegweisende Urteile zur Auslegung des § 280 BGB gefällt. Besonders hervorzuheben ist die Entscheidung vom März 2024 (Az. VIII ZR 157/23), in der der BGH die Anforderungen an die Darlegung einer Pflichtverletzung bei komplexen Vertragsverhältnissen präzisiert hat. Dabei wurde klargestellt, dass auch bei mehrschichtigen Leistungsbeziehungen eine eindeutige Zuordnung der Pflichtverletzung erforderlich ist.
Eine weitere bedeutsame BGH-Rechtsprechung betrifft die Beweislastverteilung bei technisch bedingten Leistungsstörungen (Az. VII ZR 75/24). Hier hat das Gericht die Exkulpationsmöglichkeiten des Schuldners bei automatisierten Prozessen eingeschränkt und strengere Sorgfaltsmaßstäbe etabliert. Zudem hat der BGH in seiner Entscheidung vom November 2024 (Az. V ZR 203/24) die Schadensberechnung bei Folgeschäden neu justiert und dabei wirtschaftliche Gesamtbetrachtungen stärker in den Vordergrund gerückt.
Entwicklungstendenzen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung
Die Instanzgerichte haben die Vorgaben des BGH unterschiedlich umgesetzt und dabei regionale Besonderheiten entwickelt. Oberlandesgerichte in wirtschaftsstarken Regionen wie München und Frankfurt tendieren zu einer wirtschaftsfreundlicheren Auslegung bei unternehmerischen Pflichtverletzungen, während etwa das OLG Hamburg einen stärkeren Verbraucherschutz betont.
Bemerkenswert ist die zunehmende Differenzierung bei der Bewertung von Pflichtverletzungen im B2B-Bereich. Hier zeichnet sich in der Rechtsentwicklung ein Trend zu branchenspezifischen Sorgfaltsmaßstäben ab. Besonders bei IT-Dienstleistungen haben mehrere Landgerichte spezifische Kriterienkataloge entwickelt, die bei der Beurteilung von Pflichtverletzungen nach § 280 BGB herangezogen werden.
Zudem lässt sich beobachten, dass die Instanzgerichte vermehrt auf außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen verweisen, wenn es um die Feststellung komplexer Pflichtverletzungen geht. Diese pragmatische Herangehensweise spiegelt die Herausforderungen wider, die sich aus der zunehmenden Komplexität moderner Vertragsverhältnisse ergeben.
Auswirkungen der Digitalisierung auf die Anwendung des § 280 BGB
Die Digitalisierung hat die Anwendung des § 280 BGB vor neue Herausforderungen gestellt. Bei Smart Contracts haben Gerichte begonnen, die automatisierte Vertragsabwicklung als eigenen Haftungsmaßstab zu berücksichtigen. Das LG Berlin hat in einem vielbeachteten Urteil (16 O 348/24) erstmals detaillierte Anforderungen an die Programmierung von Smart Contracts formuliert, deren Nichteinhaltung als Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB gewertet wurde.
Besonders komplex gestaltet sich die Haftungsfrage bei KI-gesteuerten Systemen. Hier hat die Rechtsprechung bis 2025 einen differenzierten Ansatz entwickelt, der zwischen Entwickler-, Betreiber- und Nutzerverantwortung unterscheidet. Der BGH hat in seiner „KI-Entscheidung“ vom Februar 2025 (Az. VI ZR 42/24) klargestellt, dass die Verwendung von KI-Systemen die Sorgfaltspflichten des Verwenders nicht mindert, sondern teilweise sogar erhöht.
Im Bereich des Internet of Things (IoT) haben mehrere Oberlandesgerichte die Haftung für Datenverluste und Systemausfälle konkretisiert. Die Rechtsentwicklung zeigt hier eine Tendenz zur verschärften Produzentenhaftung, wenn vernetzte Geräte aufgrund von Sicherheitslücken oder Kompatibilitätsproblemen ihre Funktionen nicht erfüllen können. Diese Rechtsprechung trägt der wachsenden Bedeutung digitaler Infrastrukturen im Alltag Rechnung und passt die traditionellen Haftungskonzepte des § 280 BGB an die digitale Realität an.
Praxisbeispiele zur Anwendung des § 280 BGB in verschiedenen Rechtsgebieten
Wie der § 280 BGB in der Rechtspraxis 2025 tatsächlich zur Anwendung kommt, verdeutlichen exemplarische Fälle aus unterschiedlichen Rechtsgebieten. Die Vorschrift hat sich als flexibles Instrument erwiesen, das in nahezu allen Bereichen des Zivilrechts Bedeutung erlangt. Besonders im Kauf-, Miet- und Arbeitsrecht zeigt sich die praktische Relevanz dieser zentralen Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche. Die folgendenPraxisbeispieleveranschaulichen, wie Gerichte und Rechtsanwender den § 280 BGB in typischen Alltagssituationen anwenden.
§ 280 BGB im Kaufrecht
ImKaufrechtspielt § 280 BGB eine herausragende Rolle bei der Bewältigung von Leistungsstörungen. Ein typisches Beispiel aus der aktuellen Rechtspraxis 2025: Kunde K erwirbt bei Verkäufer V eine Waschmaschine. Nach Lieferung stellt K fest, dass ein wesentliches Bauteil fehlt, wodurch die Maschine undicht ist und nicht ordnungsgemäß wäscht.
Hier kann K Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281 BGB verlangen. Dies umfasst nicht nur die Kosten für eine Ersatzmaschine, sondern auch Folgeschäden wie Wasserschäden am Boden oder beschädigte Kleidung.
Besonders im digitalen Handel mit virtuellen Gütern und digitalen Inhalten haben die Gerichte 2025 den Anwendungsbereich des § 280 BGB weiter präzisiert. Bei fehlerhaften Software-Updates oder nicht funktionierenden digitalen Produkten greifen die gleichen Grundsätze wie bei körperlichen Waren.
§ 280 BGB im Mietrecht
DasMietrechtbietet zahlreiche Anwendungsfälle für § 280 BGB. Ein aktuelles Beispiel: Mieter M meldet seinem Vermieter V wiederholt einen Wasserschaden im Bad. V reagiert nicht, wodurch sich Schimmel bildet und M gesundheitliche Probleme entwickelt.
Nach § 280 Abs. 1 BGB kann M Schadensersatz für die Gesundheitsbeeinträchtigung und beschädigte Einrichtungsgegenstände verlangen. Die Rechtsprechung hat 2025 klargestellt, dass auch psychische Belastungen durch mangelhafte Wohnverhältnisse ersatzfähig sein können.
Neue Herausforderungen ergeben sich im Mietrecht durch Smart-Home-Technologien. Wenn etwa die vom Vermieter installierte digitale Heizungssteuerung ausfällt und dadurch Frostschäden entstehen, haftet der Vermieter nach § 280 BGB. Die Gerichte haben 2025 zudem entschieden, dass Vermieter bei Datenschutzverletzungen durch fehlerhafte Smart-Home-Systeme schadensersatzpflichtig sein können.
§ 280 BGB im Arbeitsrecht
ImArbeitsrechtfindet § 280 BGB unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 619a BGB Anwendung. Ein typischer Fall aus 2025: Arbeitnehmer A beschädigt fahrlässig ein teures Betriebsgerät. Nach der Rechtsprechung haftet A jedoch nur eingeschränkt nach den Grundsätzen der innerbetrieblichen Schadensausgleichung.
Umgekehrt kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, wenn der Arbeitgeber Fürsorgepflichten verletzt. Die Gerichte haben 2025 insbesondere die Pflichten des Arbeitgebers beim Gesundheitsschutz im Home-Office konkretisiert. Stellt der Arbeitgeber keine ergonomischen Arbeitsplätze für die Heimarbeit zur Verfügung und entstehen dadurch gesundheitliche Schäden, greift § 280 BGB.
Neue Entwicklungen betreffen auch die Haftung bei digitalen Arbeitsplätzen. Wenn der Arbeitgeber keine ausreichenden IT-Sicherheitsmaßnahmen implementiert und dadurch private Daten des Arbeitnehmers kompromittiert werden, kann dies Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB begründen. Die Rechtsprechung hat hierbei 2025 die Sorgfaltspflichten der Arbeitgeber deutlich verschärft.
Prozessuale Aspekte und Verjährung von Ansprüchen aus § 280 BGB
Wer Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB erfolgreich durchsetzen möchte, muss nicht nur die materiell-rechtlichen Voraussetzungen kennen, sondern auch die prozessualen Besonderheiten und Verjährungsregeln beachten. Die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen erfordert ein strategisches Vorgehen, bei dem die Verteilung der Beweislast und die Einhaltung von Fristen entscheidend sind. Im Jahr 2025 haben sich durch die fortschreitende Digitalisierung und neue Rechtsprechung wichtige Entwicklungen ergeben, die bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen sind.
Darlegungs- und Beweislast im Prozess
Die Verteilung der Darlegungslast und Beweislast im Prozess folgt bei § 280 BGB einem klaren Schema. Der Gläubiger muss zunächst das Bestehen eines Schuldverhältnisses und die Pflichtverletzung darlegen und beweisen. Dies umfasst auch den Nachweis des eingetretenen Schadens und dessen Kausalität zur Pflichtverletzung.
Eine prozessuale Besonderheit liegt in der Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Schuldner muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Diese Regelung stellt eine erhebliche Erleichterung für den Gläubiger dar und ist in der Prozesspraxis von zentraler Bedeutung.
In der Rechtsprechung des Jahres 2025 haben sich zudem wichtige Beweiserleichterungen bei komplexen technischen Sachverhalten etabliert. Bei digitalen Vertragsbeziehungen und IT-Dienstleistungen greifen vermehrt Anscheinsvermutungen, die dem Gläubiger die Beweisführung erleichtern. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Schuldners konkretisiert.
Verjährungsfristen nach §§ 195, 199 BGB
Für Ansprüche aus § 280 BGB gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit sowie bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen gelten die längeren Fristen des § 199 Abs. 2 und 3 BGB. Diese können bis zu 30 Jahre betragen und bieten dem Geschädigten einen erweiterten Schutz.
Die Rechtsprechung hat 2025 die Anforderungen an die Kenntnis des Gläubigers präzisiert. Insbesondere bei verdeckten Mängeln und Folgeschäden wird nun eine differenziertere Betrachtung vorgenommen. Bei komplexen Vertragsverhältnissen mit fortlaufenden Pflichtverletzungen hat der BGH zudem klargestellt, wann genau der Verjährungsbeginn anzusetzen ist.
Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Die Verjährungshemmung und der Neubeginn der Verjährung sind wichtige Instrumente, um die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zu verlängern. Nach § 203 BGB wird die Verjährung durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Dies umfasst jede ernsthafte Erörterung über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände.
Besondere Bedeutung haben im Jahr 2025 alternative Streitbeilegungsmechanismen erlangt. Die Teilnahme an Mediationsverfahren, Schlichtungen oder Online-Dispute-Resolution-Plattformen führt ebenfalls zur Hemmung der Verjährung. Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung vom Februar 2025 klargestellt, dass auch digitale Verhandlungsformate unter § 203 BGB fallen.
Weitere wichtige Hemmungstatbestände sind die Rechtsverfolgung (§ 204 BGB), höhere Gewalt (§ 206 BGB) und familiäre Beziehungen (§ 207 BGB). Ein Neubeginn der Verjährung tritt nach § 212 BGB ein, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung anerkennt. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an ein derartig konkludentes Anerkenntnis zuletzt verschärft.
Fazit: Die Bedeutung des § 280 BGB für die Rechtspraxis im Jahr 2025
Der § 280 BGB hat sich seit der Schuldrechtsreform zur zentralen Säule des deutschen Schadensersatzrechts entwickelt. Die Einführung des einheitlichen Begriffs der „Pflichtverletzung“ hat die ursprünglichen Ziele der Reform weitgehend erfüllt und zu einer Vereinfachung der Rechtspraxis geführt.
Im Jahr 2025 steht die Anwendung des § 280 BGB vor neuen Herausforderungen durch die fortschreitende Digitalisierung. Smart Contracts, KI-gesteuerte Systeme und automatisierte Vertragsabwicklungen werfen Fragen auf, wie Pflichtverletzungen in digitalen Umgebungen zu bewerten sind. Die Rechtsentwicklung reagiert darauf mit einer differenzierten Auslegung des Pflichtverletzungsbegriffs.
Die Gerichte haben ihre Rechtsprechung an die digitale Transformation angepasst. Besonders bei der Beurteilung des Vertretenmüssens nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zeigen sich neue Maßstäbe für die Sorgfaltspflichten im digitalen Zeitalter.
Für die Zukunftsperspektiven des § 280 BGB zeichnet sich ab, dass seine flexible Struktur auch weiterhin unterschiedlichste Sachverhalte erfassen kann. Die technologieneutrale Formulierung erweist sich als Vorteil in einer sich schnell wandelnden Wirtschaft. Die Rechtspraxis wird den § 280 BGB auch künftig als verlässliches Instrument zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nutzen können – eine bemerkenswerte Kontinuität in Zeiten des digitalen Umbruchs.
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